§ 13 LWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlbezirks, des Wahlraumes und der Wahlzeit,
- 3.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 4.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,
- 5.
die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt,
- 6.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte nicht in seinem Wahlraum wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3) und
- c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Abs. 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.