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§ 4 ThürStrG - Straßenverzeichnisse und Straßennummern

Bibliographie

Titel
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Amtliche Abkürzung
ThürStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
91-1

Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerung der Landes- und Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese regelt das für Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.