§ 105 NPersVG - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Das Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  1. 1.
    Präsidentin oder Präsident,
  2. 2.
    Professorinnen und Professoren,
  3. 3.
    Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  4. 4.
    Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,
  5. 5.
    Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  6. 6.
    Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler,
  7. 7.
    Lehrbeauftragte.

(2) 1Das Gesetz findet ferner keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 77 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG). 2Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nrn. 8 und 14 ist das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen.

(3) Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt.

(4) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Frauenbeauftragte und studentische Hilfskräfte.

(5) § 75 Abs. 1 Nr. 15 gilt auch für die allgemeinen Bestimmungen nach § 132  Abs. 4 NHG oder auf Grund einer Entscheidung nach § 132  Abs. 5 NHG.

(6) 1Die Leitung der Hochschule tritt in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluß der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn er nicht gebildet ist, der Personalrat. 3Zuständige Einigungsstelle ist die bei der zuständigen obersten Landesbehörde gebildete Einigungsstelle. 4Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einigungsstellen für einzelne Hochschulen, gemeinsam für mehrere Hochschulen oder gemeinsam für einzelne Dienststellen von Hochschulen zu bilden.