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§ 14 HmbAGGVG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Amtliche Abkürzung
HmbAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
300-1

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.