§ 4 TFG - Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
- Amtliche Abkürzung
- TFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-52
Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn zur Durchführung von Spendeentnahmen
- 1.eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist und
- 2.die leitende ärztliche Person eine approbierte Ärztin oder ein approbierter Arzt (approbierte ärztliche Person) ist und die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt.
Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.