Art. 12 BayStatG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 290-1-I
(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Statistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.
(2) Die Auskunft ist rechtzeitig, richtig, vollständig und für die empfangende Stelle oder Person kostenfrei zu erteilen. Eine schriftliche oder durch sonstige Datenträger zu übermittelnde Auskunft ist erst erteilt, wenn sie der Erhebungsstelle zugegangen ist.
(3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(4) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen oder sonstige Datenträger zu übermitteln, so haben sie die Auskunft in der vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit das in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist.
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen auch mündlich beantwortet werden. Bei schriftlicher Beantwortung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten offen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.