§ 103 BRAO - Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§ 103 Abs. 4: BRAGebO 368-1
(1) Diejenigen Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von vier Jahren ernannt.
(2) 1Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes gelten §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. 2Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Ehrengericht angehören. 3Für die Enthebung vom Amte ist § 95 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes der Erste Zivilsenat des Oberlandgerichts oder des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist.
(3) 1In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2Die Mitglieder eines gemeinsamen Ehrengerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.
(4) 1Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte genannten höchsten Betrages beläuft. 2Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf die in § 28 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Beträge und auf Ersatz ihrer Übernachtungskosten.