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§ 11 AdVermiG - Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
Amtliche Abkürzung
AdVermiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-21

(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,

  1. 1.
    wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
  2. 2.
    wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist,
  3. 3.
    wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,
  4. 4.
    in sonstigen schwierigen Einzelfällen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu beteiligen.