§ 40 WeinG - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus

  1. 1.
    13 Vertretern des Weinbaus,
  2. 2.
    5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ausfuhrhandels,
  3. 3.
    5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
  4. 4.
    1 Vertreter der Weinkommissionäre,
  5. 5.
    1 Vertreter der Sektkellereien,
  6. 6.
    1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
  7. 7.
    je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,
  8. 8.
    je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,
  9. 9.
    1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,
  10. 10.
    1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,
  11. 11.
    3 Vertretern der Verbraucher,
  12. 12.
    8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Er stellt allgemeine Richtlinien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bedürfen.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bedarf.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.