§ 11 SächsBRKG - Leitstellen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Leitstellen zu treffen, insbesondere über die
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innere Organisation, den Betrieb und die Aufgaben,
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einzusetzende Leitstellen- und Funktechnik,
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Mindestbesetzung sowie die fachliche Qualifikation und die Aus- und Fortbildung des einzusetzenden Personals und
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Zusammenarbeit mit den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.
Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Leitstellen zu errichten und zu unterhalten. Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Leitstellen eine Zweckvereinbarung schließen.
(2) Die Leitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist.
(3) Die Leitstelle führt einen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Großschadensereignis. Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, so weit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.