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§ 10 GrEStG 1983 - Wert des Grundstücks

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983)
Amtliche Abkürzung
GrEStG 1983
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-10

(1) 1Als Wert des Grundstücks ist der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet. 2Maßgebend ist der Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.

(2) 1Bildet das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), für die ein Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der auf das Grundstück entfallende Teilbetrag des Einheitswerts anzusetzen. 2Der Teilbetrag ist nach den gleichen Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln, nach denen der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) festgestellt worden ist.

(3) 1Weicht in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Wert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs (Stichtag) vom Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts ab und erreicht die Wertabweichung die jeweils maßgebenden Wertgrenzen für die Fortschreibung von Einheitswerten nachdem Bewertungsgesetz, so ist der Wert am Stichtag als Wert des Grundstücks anzusetzen, in den Fällen des Absatzes 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. 2Der Stichtagwert ist unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.

(4) 1Ist für den letzten dem Erwerbsvorgang vorausgegangenen Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Zeitpunkt weder für das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, noch für die wirtschaftliche Einheit, zu der das Grundstück gehört, ein Einheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des Erwerbsvorgangs (Stichtagwert) als Wert des Grundstücks anzusetzen. 2Der Wert ist nach den Wertverhältnissen vom Stichtag unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.

(5) Befindet sich das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs im Zustand der Bebauung, so gilt bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 die Vorschrift des § 91 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes entsprechend.

(6) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).