§ 170 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitragspflicht der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (§ 168 Abs. 1a), der Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 168 Abs. 2) sowie der Gefangenen (§ 168 Abs. 3a) entsprechend.