§ 25 SÜG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 12-10
(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.
(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.