Art. 18 BayBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) 1Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern dürfen im Einzelfall

  1. 1.

    Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und

  2. 2.

    nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann das Staatsministerium des Innern im Einzelfall erklären oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass seine Zustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 für denkmaltypische Bauprodukte, wie Putze, Mörtel und Stucke, die in Baudenkmälern im Sinn des Denkmalschutzgesetzes verwendet werden sollen, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.