§ 70 LWahlGInhalt der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Eintragung muss enthalten:
- 1.Familienname und Vornamen,
- 2.Anschrift (Hauptwohnung),
- 3.Unterschrift.
(2) Erklärt ein Eintragungsberechtigter, dass er nicht schreiben kann, so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.