§ 4 ThürFischGSelbstständige und beschränkt selbstständige Fischereirechte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbstständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fang-mittel, auf eine bestimmte Zeit auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbstständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch, Wasserbuch, Fiscereiregister oder Fischereikataster eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbstständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.