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§ 42 SächsRiG - Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss über

  1. 1.
    die Einleitung und die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens,
  2. 2.
    die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen,
  3. 3.
    die Aufhebung der in Nr.  2 genannten Maßnahmen.

Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag des Richters, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten.

(2) Der Beschluss ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz  1 Satz  1 Nr.  2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz  2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes  1 Satz  1 Nr.  2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.