§ 30 HeilBerG - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
- 1.sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten,
- 2.die Beratung der bei den Kammern oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommissionen in Anspruch zu nehmen (§ 6),
- 3.soweit sie als Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Praxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, grundsätzlich am Notfallbereitschaftsdienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden,
- 4.als Ärztinnen und Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte wesentliche Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und
- 5.den Melde- und Auskunftspflichten (§§ 8 und 9) nachzukommen.