§ 18 AbgG - Sterbegeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Stirbt ein Mitglied des Landtages, so erhalten sein überlebender Ehegatte sowie die Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Landtages, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegelds tritt an die Stelle der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 14 Satz 1 und 2.
(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtages im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie zum Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.