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Art. 25 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Es ist Aufgabe des Staates die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.

Fürsorgemaßnahmen, die auf Zwang beruhen, bedürfen der gesetzlichen Grundlage.