§ 52 HmbSG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule sowie - an beruflichen Schulen - den Betrieben.
(2) Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und beschließt darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes. Schülerrat, Elternrat, Lehrerkonferenz und Schulbeirat können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge unterbreiten.