§ 18 NKWG - Eintragung der Wahlberechtigten, Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Eintragung der Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen. Sie kann auch auf Antrag vorgenommen werden.

(2) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe der Gemeinden.

(3) Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können sie das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen. Macht eine wahlberechtigte Person vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass sie im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 46) unbegründet.

(4) Wahlberechtigte dürfen das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitraum einsehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 19) verwendet werden. Das Recht zur Einsichtnahme gemäß Satz 1 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes eingetragen ist.

(5) Für die Stichwahl nach § 45b Abs. 3 Satz 1 ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.