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§ 74 SG - Beendigung der Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

Die Dienstleistungen enden

  1. 1.
    durch Entlassung (§ 75),
  2. 2.
    durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
  3. 3.
    durch Ausschluss (§ 76).