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  • ab 28.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 22 ThürStatG - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Amtliche Abkürzung
ThürStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
29-1

Gemeinden und Landkreise sowie andere nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Statistiken durchführen, wenn Einzelangaben oder Ergebnisse vom Landesamt oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können und eigene Statistikstellen eingerichtet werden.