§ 24 BremBG 1995
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBG 1995,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(3) Die Dauer der Probezeit muss bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens drei Jahre betragen. Über eine Abkürzung der Probezeit entscheidet die unabhängige Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 9).
(4) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit auf die Probezeit Zeiten einer Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden sollen und Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden können.