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§ 15c AO - Abberufung

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann vor Ablauf der Amtszeit von der Amtsversammlung abberufen werden. Zur Einleitung eines Abberufungsverfahrens bedarf es

  1. 1.
    eines Beschlusses des Amtsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses oder
  2. 2.
    eines Antrags, der von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Amtsversammlung unterzeichnet sein muss.

Für die Abberufung gilt § 40a der Gemeindeordnung entsprechend.