§ 15c AO - Abberufung
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann vor Ablauf der Amtszeit von der Amtsversammlung abberufen werden. Zur Einleitung eines Abberufungsverfahrens bedarf es
- 1.eines Beschlusses des Amtsausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses oder
- 2.eines Antrags, der von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Amtsversammlung unterzeichnet sein muss.
Für die Abberufung gilt § 40a der Gemeindeordnung entsprechend.