Art. 68 FiG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- FiG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-E
(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600 DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 120 DM betragen. Abweichend von Satz 3
- 1.beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein (Art. 65 Abs. 2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
- 2.darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als 30 DM pro Jahr betragen.
Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. (Verband) für die Förderung des Fischgesundheitsdienstes. Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und bei Einführung der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.