§ 3 KHG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Amtliche Abkürzung
KHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9

1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

  3. 3.

    Polizeikrankenhäuser,

  4. 4.

    Krankenhäuser der Träger der allgemeinen Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

2§ 28 bleibt unberührt.