§ 13 ThürSchulG - Schulen und Schulträgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Schulen sind staatliche Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft. Die staatlichen Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Schulen in freier Trägerschaft gilt das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.
(2) Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft). Schulträger der staatlichen Schulen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Kreisangehörige Gemeinden können auf ihren Antrag hin Schulträger von staatlichen Grundschulen und Regelschulen sein. Voraussetzung ist insbesondere neben dem Nachweis einer ausreichenden Finanzkraft die Festlegung von im Wesentlichen mit dem Gebiet des Schulträgers übereinstimmenden Schulbezirken sowie die Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulnetzplanung für den gesamten Landkreis. Auch Zweckverbände können auf ihren Antrag hin unter den Voraussetzungen des Satzes 4 Schulträger sein. Die Entscheidung über eine Übertragung der Schulträgerschaft nach den Sätzen 3 und 5 trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem bisherigen Schulträger und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
(3) Staatliche Schulen werden von der kommunalen Gebietskörperschaft als Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium errichtet, verändert oder aufgehoben. Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Trägerschaft einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft auf den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu Stande, so entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann das Land die Schulträgerschaft übernehmen, sofern die Schule überregionale Bedeutung hat. Bezieht sich die überregionale Bedeutung auf Spezialklassen an einem Gymnasium oder auf ein Spezialgymnasium in kommunaler Trägerschaft, erstattet das Land dem Schulträger die Kosten des notwendigen Schulaufwands.
(6) Schulnamen werden auf Vorschlag der Schulkonferenz vom Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.