§ 2 BGV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände:

    Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;

  2. 2.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:

    zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten, ausgenommen

    1. a)

      Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratdezimeter aufweist,

    2. b)

      mehrschichtige Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht, und

    3. c)

      Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;

  3. 3.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:

    zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

    1. a)

      Zellglasfolien,

    2. b)

      Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,

    3. c)

      Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,

    4. d)

      Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,

    5. e)

      Ionenaustauscherharze,

    6. f)

      Silikone;

  4. 4.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:

    zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im Allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;

  5. 5.

    Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:

    1. a)

      Lebensmittelbedarfsgegenstände,

    2. b)

      Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

    3. c)

      Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

    die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind.

  6. 6.

    Babyartikel:

    jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.