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Art. 84 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft

  1. 1.
    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
  2. 2.
    gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

(2) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(3) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft.

(4) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.