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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 211 FamFG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

  1. 1.

    das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

  2. 2.

    das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder

  3. 3.

    das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.