Art. 42 BayWaldGAntragstellung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-E
(1) Anträge nach den Art. 9, 10, 14 und 17 sollen bei den zuständigen unteren Forstbehörden, Anträge nach Art. 16 bei den Ämtern für Landwirtschaft gestellt werden. Sie sind schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben und sollen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.
(2) Die Anträge sind mit einer gutachtlichen Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(3) Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.