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§ 77 SHSG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zu einem Hochschulstudium ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation durch Vorlage einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder die Voraussetzungen des § 78 erfüllt, sofern keine Einschreibungshindernisse vorliegen.

(2) Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt im Einvernehmen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(4) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer den Nachweis über 60 ECTS-Leistungspunkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erbringt.

(5) Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von in der Regel zwei Semestern erfolgt ist. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen; an die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 63 Absatz 1 Satz 2 treten. Über die Studienberechtigung entscheidet die Hochschule. Sie bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur, eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Gesundheitsfachberufe, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören. Das Nähere regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.

(6) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine besondere Eignung voraus. Die besondere Eignung kann von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig gemacht werden. Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird sie insbesondere auf der Grundlage des zu vertiefenden Bachelorstudienganges festgestellt. Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 61 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus. Für den Zugang zu weiterbildenden Bachelor- und Masterstudiengängen gilt § 61 Absatz 3 und 4.

(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang und zu einem Sportstudiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschule Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.

(8) Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Hochschule unbeschadet von Absatz 7 außer der Qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Hochschule durch. Die Hochschule stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:

  1. 1.

    in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,

  2. 2.

    studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,

  3. 3.

    Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,

  4. 4.

    fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,

  5. 5.

    Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.

(9) Die Hochschule regelt durch Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt. Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Hochschulmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.

(10) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.