§ 17 SchAG NRW - Ablehnung der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SchAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 316
(1) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn
- 1.
der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Absatz 2 Nummer 4) nur in notarieller Form gültig ist;
- 2.
die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
- 3.
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.
(2) Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
- 1.
der Streit bei Gericht anhängig ist, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat;
- 2.
ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist.
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.