§ 88 SchulG - Schulaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und für ein leistungsfähiges Schulwesen.

(2) Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen sowie die Studienseminare nach dem Lehrerausbildungsgesetz wahr.

(3) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt. Es ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht wahr über

  1. 1.
    die Grundschulen,
  2. 2.
    die Hauptschulen,
  3. 3.
    die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
  4. 4.
    die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren.

(5) Spätestens ab 1. Januar 2009 nehmen die unteren Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt schulformübergreifend. Art und Umfang der den unteren Schulaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben werden rechtzeitig durch Gesetz geregelt. Zur Förderung der Qualität schulischer Arbeit und der Selbstständigkeit der Schulen werden die Ebenen staatlicher Schulaufsicht kostenneutral und unter Beachtung der Konnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in neuer Verantwortung zusammenführen. Zur Erprobung und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das Ministerium eine Rechtsverordnung, die ermöglicht, dass Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Das Ministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium. Sie bedarf der Zustimmung der für Schulen, Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform sowie für Kommunalpolitik zuständigen Landtagsausschüsse.