Versionsverlauf

§ 46a LWG - Übertragung der Wasserversorgung auf private Dritte

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) § 46 findet keine Anwendung, wenn und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz durch private Dritte sichergestellt wird. Zur Übernahme der Wasserversorgung durch den privaten Dritten können die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten ihre Wasserversorgungseinrichtungen an den privaten Dritten veräußern oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen. Die Übertragung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer dauerhaft sicherzustellen,
  2. 2.
    Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Wasserversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden, und
  4. 4.
    der private Dritte sich verpflichtet, den Jahresabschluss nach den für die Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Bestimmungen prüfen zu lassen und den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht öffentlich bekannt zu machen.

(2) Eine Weiterübertragung der Wasserversorgung sowie eine Veräußerung der zur Wasserversorgung erworbenen und errichteten Einrichtungen einschließlich der Überlassung der Nutzung hieran ist außer in der Form der Rückübertragung sowie der Rückveräußerung der erworbenen und der Veräußerung der errichteten Einrichtungen an die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten unzulässig. Für den Erwerb der von dem Dritten auf seine Kosten errichteten Einrichtungen dürfen keine Gegenleistungen gefordert und vereinbart werden, die eine angemessene Entschädigung für die Übernahme der Einrichtungen übersteigen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zu Stande, wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der oberen Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgesetzt; § 121 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten haben unbeschadet darüber hinausgehender Vereinbarungen das Recht, die Rückübertragung der Wasserversorgung sowie den Rückerwerb der von dem privaten Dritten erworbenen und den Erwerb der von ihm errichteten Einrichtungen zu verlangen, wenn die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch den privaten Dritten nicht mehr gewährleistet ist, er die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder Gründe des Gemeinwohls dies gebieten.