§ 89d SGB VIII - Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
(1) 1Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. 2Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet.
(2) 1Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. 2Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichtigen. 3Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen.
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.