§ 24 LHG - Dekan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Fakultätsvorstands und des Fakultätsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Fakultätsvorstands für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zu Stande, so ist der Vorstandsvorsitzende zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.

(2) Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; er berichtet darüber regelmäßig dem Vorstand. Er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiter.

(3) Der Dekan wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Dekan nimmt sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Auf Antrag der Fakultät kann durch Beschluss des Aufsichtsrats ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Abs. 4, 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Dekans einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans.

(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Hochschuldozenten auf Vorschlag des Dekans je Studienkommission einen Studiendekan. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans. Soweit mehr als ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstands ist.