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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 55 BHKG - Zuständigkeiten anderer Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Amtliche Abkürzung
BHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
213

(1) Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung.

(2) Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die §§ 15, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen entscheidet über die Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit es sich ausschließlich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über die Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5.