§ 327 HGB - Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

1Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

  1. 1.

    die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:

    Auf der Aktivseite
    A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;
    A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstükken;
    A II 2technische Anlagen und Maschinen;
    A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
    A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;
    A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    A III 3Beteiligungen;
    A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;
    B III 2eigene Anteile.
    Auf der Passivseite
    C 1Anleihen, davon konvertibel;
    C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
    C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  2. 2.

    den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 zum Handelsregister einreichen dürfen.