§ 50 BbgSchulG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.
(2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
(3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.
(4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch eine Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.