§ 4 BORA - Fremdgelder und andere Vermögenswerte

Bibliographie

Titel
Berufsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.

(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der Regel Einzelanderkonten (2) . Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-€ für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, solange etwas anderes in Textform vereinbart ist. (3)

(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind. (2)

(2) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2009, 64

(3) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2009, 64

(2) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2009, 64