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§ 5 BLBG - Rechtsverhältnisse der Beamten, Arbeiter und Angestellten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -)
Amtliche Abkürzung
BLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2000

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kann Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

(2) Die Beamten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind Landesbeamte, die Angestellten und Arbeiter des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW stehen im Dienst des Landes.

(3) Die Beschäftigten der Staatlichen Bauämter und der Fortbildungseinrichtung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, lichthof, werden zum 1. Januar 2001 auf den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übergeleitet.