§ 80 BremDG - Begnadigung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 51 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.