§ 102 SWGWasserbehörden

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

(2) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte.