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§ 65 GO - Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Stadt in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Stadtvertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

  1. 1.
    die Gesetze auszuführen,
  2. 2.
    die Beschlüsse der Stadtvertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuß regelmäßig zu berichten,
  3. 3.
    die Entscheidungen zu treffen, die die Stadtvertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beamtinnen, Beamten und Angestellten übertragen, soweit die Stadtvertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,
  4. 4.
    im Rahmen des von der Stadtvertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt zu treffen. Die Hauptsatzung kann vorsehen, daß die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Stadtvertretung oder vom Hauptausschuß getroffen werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist den Stadträtinnen und Stadträten Sachgebiete zu. Sie oder er kann daneben auch andere Beamtinnen und Beamte und Angestellte mit der Wahrnehmung bestimmter Sachgebiete beauftragen. Die Sachgebiete sollen so bestimmt sein, daß sie untereinander ausgewogen sind.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Sachgebietszuweisung an die Stadträtinnen und Stadträte sowie Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung und/oder der Sachgebietszuweisung an die Stadträtinnen und Stadträte der Stadtvertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtvertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Stadtvertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Stadtvertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Stadtvertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Stadtvertretung oder dem Ausschuß unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtvertretung oder der Ausschuß kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Stadt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Stadtvertretung beraten lassen.