§ 64e BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) 1Stehen einer Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Umfang besondere Gründe entgegen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Teilversorgung nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gewährt werden. 2Bei der Gestaltung der Versorgung sind die gegebenen Besonderheiten, zu denen auch die Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts gehören, zu berücksichtigen. 3§ 64d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. 4Besondere Gründe im Sinne des Satzes 1 sind im allgemeinen gegeben, wenn

  1. a)
    die Leistungen des fremden Staates für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene oder entsprechende Sozialleistungen die Leistungen nach diesem Gesetz oder das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer des Aufenthaltsstaats das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei In-Kraft-Treten des Dritten Anpassungsgesetzes-KOV nicht unerheblich unterschreiten
    oder
  2. b)
    der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf eigene Renten anrechnet
    oder
  3. c)
    zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder Gruppen von Kriegsopfern in einem Staat aus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer keine Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten Umfang gewährt werden kann.

(2) 1Die Versorgungsbezüge können mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn in der Person des Berechtigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu vertretender Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund ist vor allem eine Handlung, die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet ist, ihr Ansehen zu schädigen.