§ 25 ThürSchulG - Rechte des Schülers
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Jeder Schüler hat das Recht, eine seiner Befähigung und Leistung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten; außergewöhnliche Begabungen werden in besonderer Weise gefördert. Der Schüler hat das Recht auf Auskunft über seinen Leistungsstand und die Möglichkeiten seiner Förderung. Das Persönlichkeitsrecht des Schülers ist zu achten. Jeder Schüler kann sich bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung an den Lehrer, an den Vertrauenslehrer, an die Schülervertretung, den Schulleiter und an die Schulkonferenz wenden. Über alle wichtigen Angelegenheiten des Schulbetriebs ist der Schüler zu unterrichten.