§ 14 BbgKWahlGGliederung der Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Wahlorgane sind
- 1.der Wahlleiter und der Wahlausschuss für das Wahlgebiet,
- 2.der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.
(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen sowie einen Wahlausschuss zu bilden. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter berufen sowie auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlausschuss bilden. Der vom Amtsausschuss berufene Wahlleiter übernimmt die Aufgaben des Wahlleiters der Gemeinde, der vom Amtsausschuss gebildete Wahlausschuss die Aufgaben des Wahlausschusses der Gemeinde; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
(3) Bedient sich das Amt der Verwaltung einer über fünftausend Einwohner großen, dem Amt angehörenden oder einer amtsfreien Gemeinde, treten in den Fällen des Absatzes 2 der Wahlleiter der geschäftsführenden Gemeinde und sein Stellvertreter an die Stelle des vom Amtsausschuss zu berufenden Wahlleiters und seines Stellvertreters sowie der Wahlausschuss der geschäftsführenden Gemeinde an die Stelle des vom Amtsausschuss zu bildenden Wahlausschusses.